Vereinssatzung

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Vereinssatzung Münchner Quintenzirkel e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied beim Deutschen Harmonika-Verband e.V. ist, führt den Namen „Münchner Quintenzirkel e.V.“. Er hat den Sitz in München und ist beim Amtsgericht München im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Pflege der Akkordeonmusik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben und öffentliche Auftritte.

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für Zwecke die dem Verein fremd sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven, passiven, Ehren- und Freimitgliedern. Aktives Mitglied kann jeder Spieler eines Harmonika- oder Zusatzinstrumentes werden. Natürliche und juristische Personen können als Freunde, Förderer und Gönner des Vereins passive Mitglieder werden. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Vereinsleitung (Vorstand und Beirat) zu Ehren- oder Freimitgliedern ernannt werden. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung, die Ablehnung ist dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss unter Angabe der Gründe schriftlich zuzuleiten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.

Ein Mitglied kann, falls es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vereinsleitung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss wird von der Vereinsleitung getroffen und muss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntgegeben werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben den Vereinszweck zu fördern. Die aktiven Mitglieder haben regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen müssen jedem Mitglied spätestens 6 Wochen vor Beginn eines neuen Kalenderjahres eröffnet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl eines Rechnungsprüfers
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • Entscheidung über die Berufung gem. § 5 der Satzung
  • Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Vorstand

Dem Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schriftführer/in
d) der/die Kassenführer/in

Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Beirat

Der Beirat besteht aus je einem aktiven Mitglied pro Orchesterformation. Der Beirat wird vom Vorstand auf Vorschlag der jeweiligen Orchesterformation ernannt und entlassen.

Der Beirat hat den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten tatkräftig zu unterstützen. Die Beiratsmitglieder sollen mit speziellen Aufgabengebieten betraut werden, die in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt werden können. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

§ 14 Rechnungsprüfung

Der Rechnungsprüfer ist verpflichtet, auf den Schluss des Geschäftsjahres eine ordentliche und genaue Rechnungsprüfung durchzuführen. Er kann nach eigenem Ermessen auch während des Jahres unvermutete Rechnungsprüfungen vornehmen. Der Rechnungsprüfer ist nur den Mitgliedern gegenüber für seine Tätigkeit verantwortlich, nicht dem Vorstand gegenüber. Sämtliche Vorstands- und Beiratsmitglieder sind ihm gegenüber zu Auskünften verpflichtet.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15.01.2003 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten, geändert am 1.5.2003.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

§ 17 Änderungen

Satzungsänderungen zur Anpassung von Formulierungen aus steuerlichen Gründen oder zur Erlangung von Fördermitteln oder sonstigen Vergünstigungen werden durch den Vorstand ohne Einberufung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.